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   VGH Bayern, 18.03.2022 - 10 CS 21.1570   

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VGH Bayern, 18.03.2022 - 10 CS 21.1570 (https://dejure.org/2022,9205)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.2022 - 10 CS 21.1570 (https://dejure.org/2022,9205)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 2022 - 10 CS 21.1570 (https://dejure.org/2022,9205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; ARB 1/80 Art. 13
    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18

    Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2022 - 10 CS 21.1570
    Die Anwendung dieser Rechtsvorschrift bedeutet keine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 - 10 ZB 21.1920 - juris Rn. 9; U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 29 f.; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.18 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 13.1982

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2022 - 10 CS 21.1570
    Die Anwendung dieser Rechtsvorschrift bedeutet keine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 - 10 ZB 21.1920 - juris Rn. 9; U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 29 f.; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.18 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 10 ZB 21.1920

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit ARB-Berechtigung wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2022 - 10 CS 21.1570
    Die Anwendung dieser Rechtsvorschrift bedeutet keine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 - 10 ZB 21.1920 - juris Rn. 9; U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 29 f.; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.18 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 02.02.2022 - 10 ZB 21.3030

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2022 - 10 CS 21.1570
    Denn solange der Antragsteller eine derartige Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 10 ZB 21.3030 - juris Rn. 3; B.v. 1.3.2021 - 10 ZB 21.251 - juris Rn. 4) von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden.
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 10 ZB 21.251

    Ausweisung wegen Betäubungsmittelstraftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2022 - 10 CS 21.1570
    Denn solange der Antragsteller eine derartige Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 10 ZB 21.3030 - juris Rn. 3; B.v. 1.3.2021 - 10 ZB 21.251 - juris Rn. 4) von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden.
  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 CS 22.1456

    Rechtmäßige Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Rahmen der üblicherweise vorzunehmenden summarischen Prüfung gerade dann, wenn die (sofortige) Vollziehung einer Maßnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, eine - soweit dies unter den Bedingungen eines Eilverfahrens im konkreten Fall möglich ist - vertiefte Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu erfolgen, um wirksamen Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 4 mit Verweis auf Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 2/2022, VwGO § 80 Rn. 411 m.w.N.).

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient nicht dazu, nach Art eines strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsbeschlusses dem Betreffenden die Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung seiner rechtlichen Situation einzuräumen und ihm hierzu Handlungsempfehlungen aufzugeben, sondern hat zu prüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme rechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022, a.a.O., Rn. 4).

  • VGH Bayern, 16.03.2023 - 19 CS 23.269

    Rechtmäßige Ausweisung wegen schwerer, wiederholter und fortgesetzter

    Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Rahmen der üblicherweise vorzunehmenden summarischen Prüfung gerade dann, wenn die (sofortige) Vollziehung einer Maßnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, eine - soweit dies unter den Bedingungen eines Eilverfahrens im konkreten Fall möglich ist - vertiefte Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu erfolgen, um wirksamen Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 4 mit Verweis auf Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 2/2022, VwGO § 80 Rn. 411 m.w.N.).

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient nicht dazu, nach Art eines strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsbeschlusses dem Betreffenden die Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung seiner rechtlichen Situation einzuräumen und ihm hierzu Handlungsempfehlungen aufzugeben, sondern hat zu prüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme rechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022, a.a.O., Rn. 4).

  • VG Bayreuth, 22.06.2023 - B 6 S 23.285

    Ausweisung, Türkischer Staatsangehöriger, Paranoide Schizophrenie, Langer

    Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Rahmen der üblicherweise vorzunehmenden summarischen Prüfung gerade dann, wenn - wie hier - die (sofortige) Vollziehung einer Maßnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, eine - soweit dies unter den Bedingungen eines Eilverfahrens im konkreten Fall möglich ist - vertiefte Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu erfolgen, um wirksamen Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 16.3.2023 - 19 CS 23.269 - juris Rn. 6; B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 4).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht dazu dient, nach Art eines strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsbeschlusses dem Betreffenden die Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung seiner rechtlichen Situation einzuräumen und ihm hierzu Handlungsempfehlungen aufzugeben, sondern zu prüfen ist, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme rechtmäßig ist (BayVGH, B.v. 16.3.2023 - 19 CS 23.269 - juris Rn. 6; B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 12.06.2023 - 19 CS 23.708

    Ausweisung, Kasachstan, Gewaltdelikte, Drogensucht, Therapieabbruch, Begehren

    Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Rahmen der üblicherweise vorzunehmenden summarischen Prüfung gerade dann, wenn die (sofortige) Vollziehung einer Maßnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, eine - soweit dies unter den Bedingungen eines Eilverfahrens im konkreten Fall möglich ist - vertiefte Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu erfolgen, um wirksamen Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 4 mit Verweis auf Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 2/2022, VwGO § 80 Rn. 411 m.w.N.).

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient nicht dazu, nach Art eines strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsbeschlusses dem Betreffenden die Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung seiner rechtlichen Situation einzuräumen und ihm hierzu Handlungsempfehlungen aufzugeben, sondern hat zu prüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme rechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2022, a.a.O., Rn. 4).

  • VGH Bayern, 27.09.2022 - 10 B 22.263

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechs auf Einreise und

    Jedenfalls solange der Kläger diese Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 10 ZB 21.3030 - juris Rn. 3; B.v. 1.3.2021 - 10 ZB 21.251 - juris Rn. 4; B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 9) von einem Wegfall der erheblichen Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss nicht ausgegangen werden.
  • VGH Bayern, 12.10.2023 - 10 ZB 23.866

    Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung in einem

    Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Betroffene eine indizierte Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (z.B. BayVGH, B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 10 ZB 22.2104

    Rechtmäßige Ausweisung

    Die Rüge, die Ausweisung hätte nicht allein auf § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG gestützt, sondern die unionsrechtlichen Maßstäbe des § 6 FreizügG/EU herangezogen werden müssen, verkennt den der rechtlichen Beurteilung der hier angefochtenen Ausweisung zu Grunde zu legenden Maßstab (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 13 jeweils m.w.N.; vgl. insb. auch EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08, Ziebell - Rn. 86, wonach die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes nicht entsprechend auf türkische Staatsangehörige angewandt werden kann).
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